I. Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der/die
umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften für alle
Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigen
mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt
erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die
Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend
zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als
richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das
Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des
Mietvertrags.
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und
den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter/den
Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag geführt
werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis sowie das in der gültigen Preisliste vorgegebene
Mindestalter. Ausgenommen von der Mindestalterregelung sind beauftragte
Firmenfahrer. Der/die Mieter hat/ haben das Handeln des jeweiligen
Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein
Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so hafte/t/n der/die Mieter auch
für diesen Fahrzeugführer.
2. Die Nutzung des Mietmagens zur gewerblichen Personen-
und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher
Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Es ist dem/den Mieter/n untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen
Veranstaltungen und/oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot
gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen
Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe
bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen
ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
3. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend zu
behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten
und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die
Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
4. Strafzettel: Für die Bearbeitung von Strafzetteln wird eine Gebühr von EURO 10,00 erhoben.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste
des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen dem/den Mieter/n und
dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, ÖIverbrauch,
Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Weitergehender
Versicherungsschutz, wie der Abschluss einer Vollkaskoversicherung
erfolgt durch separate Vereinbarung.
2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von
dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils ausdrücklich
als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der
vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der
üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in
der Vermietfiliale, so trägt/tragen der/die Mieter die Kosten der
Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten von der Mietfiliale bis
zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen
Kilometer und des Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste.
3. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste
des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters
zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeugs nur
innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Bei Rückgabe außerhalb dieser
Zeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in
Rechnung gestellt.
4. Betankung: Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückzugeben
werden. Als Nachweis der Betankung muss der Mieter den Tankbeleg bei
Rückgabe vorweisen. Wird kein Tankbeleg vorgewiesen, wird das Fahrzeug
vom Vermieter nachgetankt. Es werden folgende Kosten berechnet: Preis
pro Liter Kraftstoff EURO 1,95 – zusätzlich Betankungsservice in Höhe
von EURO 10,00 (Alle Preise inkl. 19% Mehrwertsteuer.)
5. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden
vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu
lassen. Bei Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren
Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages
berechtigt. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe des
Fahrzeuges hafte/t/n der/die Mieter für alle nach Vertragsablauf
eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines
Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
6. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die
Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter. Bei
Bar-Vermietungen ist eine Vorauszahlung in Hohe der voraussichtlichen
Gesamtmiete zu leisten, zuzüglich einer Kaution in Höhe der vereinbarten
Selbstbeteiligung.
7. Reservierungen per Internet über unsere eigene Web-Seite: Die
Reservierung erlangt Gültigkeit, wenn sie 24 Stunden vor Fahrantritt
eingeht und vom Vermieter telefonisch bestätigt werden. Reservierungen
sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen.
Das Fahrzeug ist spätestens 1 Stunde nach der
vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter an die
Reservierung nicht mehr gebunden. Stornierungen müssen spätestens 24
Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist ein
Tagesgrundpreis zu zahlen.
IV. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges. Der Vermieter überlässt
dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug
nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
a. Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kraftfahrzeugversicherung
mindestens in dem Umfang gedeckt, dar im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich
vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges
enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
b. Kaskoversicherung
Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch
Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden,
sowie Glas- und Wildschäden
Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich
durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Gegners
ergeben.
Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall, je nach Schadensart,
bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen
Selbstbeteiligung für in der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung
bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. –Zubehör.
c. Haftungsreduzierung
Der Mieter kann seine Haftung reduzieren. Die Kosten hierfür,
sowie die Höhe des dann jeweils gültigen Selbstbehaltes sind der jeweils
gültigen Preisliste zu entnehmen Die Reduzierung erfolgt durch
Abschluss.
Die Haftungsreduzierung gilt für alle Schäden nach Art einer
Vollkaskoversicherung und nach Art einer Teilkaskoversicherung.
Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen
Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. Wird eine Vollkaskoversicherung
abgeschlossen, so beinhaltet diese die Teilkaskoversicherung.
c.a.) Die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf dem vertraglich
vereinbarten Wert bezieht sich immer pro Schadenfall. Hat ein Fahrzeug
bei der Rückgabe mehrere von einander unabhängige Schäden, dann wird
jeweils eine Schadenzahlung bis zur Höhe der vereinbarten
Selbstbeteiligung fällig.
d. lnsassenunfallversicherung
Auf Wunsch des Mieters/der Mieter wird der Vermieter ihm/ihnen
gegen ein zusätzliches Entgelt eine lnsassenunfallversicherung
vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen für Invalidität,
Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu
entnehmen. Der Abschluss einer lnsassenunfallversicherung erfolgt
wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des
Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr.
e) Ausdrücklich nicht Bestandteil der Teilkaskoversicherung, und
auch nicht der Vollkaskoversicherung sind Schäden, die durch Marderbiss
entstanden sind, sowie sämtliche Schäden an Reifen, die durch
überfahrene Schrauben oder Nägel entstanden sind. Diese Schäden können
auch durch Haftungsausschluss nicht begrenzt werden. Es besteht kein
Vollkaskoschutz bei Missachtung der Durchfahrtshöhe- und Breite.
3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, ausgenommen
Marderschäden, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden
Reparaturkosten, wenn der/die Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das
telefonische Einverständnis eingeholt hat/haben. Bei Versagen des
Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und
der Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern
eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Falle der Nichtbeachtung
dieser Bestimmungen wird der Vermieter nach der kartenmässigen
Entfernung abrechnen.
V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw.
der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich
die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall
Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine
Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige
Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter
veranlasst. Der/die Mieter verpflichte/t/n sich, dem Vermieter
unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.
VI. Haftung des/der Mieter/s
Der/die Mieter haftet analog zur Voll- und Teilkaskoversicherung
verschuldensunabhängig für alle rechtlichen, finanziellen und sonstigen
Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit - auch durch
auftretende mangelnde Verkehrssicherheit den Mietfahrzeugen - am und
durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte
Verpflichtung zum Ersatz von Wertminderung, Gutachten und
Abschleppkosten sowie den Tagesgrundpreisen und des Kilometerpreises
gemäß jeweils gültiger Preisliste, wobei von einer durchschnittlichen
Fahrstrecke von 100 Km ausgegangen wird. Darüber hinaus behält sich der
Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Der/die Mieter hat/haben die
Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.
VII. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermietern wegen Veränderung oder
Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6
Monaten nach §§ 558, 225 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an
gerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der
Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen
Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem
Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist
verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht
zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht
unverzüglich zu unterrichten.
VIII. Haftungsreduzierung
Der/die Mieter kann/können die Haftung nach Ziffer IV Absatz 2c
reduzieren und hafte/t/n entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für
den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, hafte/t/n
der/die Mieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung hafte/t/n
der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt
stets das Führen das Fahrzeugen unter Alkohol-, Medikamenten- oder
Drogeneinfluss.
3. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die
auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter
durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc. ) im Zusammenhang
mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen.
Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer
Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
4. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am
Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes
Verstauen der Ladung, ungenügenden Verschluss von Fässern etc. ). Die
Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer
Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
5. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am
Fahrzeug, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder
Durchfahrtsbreite entstehen. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht
durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder
reduziert werden.
6. Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderschadens: Tritt während
der Mietzeit ein Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderverbisses auf,
haftet der Mieter für die anfallenden Reparaturkosten, das heißt für
alle durch den Marderbiss eingetretenen Schäden. Die Schadenhaftung kann
ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung
ausgeschlossen oder reduziert werden.
7. Reifendefekt durch Überfahren eines Nagels oder einer
Schraube oder durch Überfahren einer Bordsteinkante: Tritt während der
Mietzeit ein solcher Defekt auf, haftet der Mieter für den Schaden. Die
Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer
Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
8. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur
durch separate Unterschrift auf dem Mietvertrag und Zahlung der
Tagesgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste; telefonische
Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht
möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur bis
zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
IX. Zahlungsbedingungen
Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen
Miet- und Nebenkosten erhoben, sowie eine Kaution in Höhe der
vereinbarten Selbstbeteiligung. Kreditkarten werden gemäß Aushang und
nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der
Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen
Preisliste des Vermieters.
X. Datenschutz
Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit
einverstanden, dass seine/ihre persönlichen Daten vom Vermieter
gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten
Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis zu
verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der
persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch
sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der
ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom/von den Mieter/n
ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden,
ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den
Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 II. BDSG).
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz
des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
Ist/sind der/die Mieter Vollkaufmann/Vollkaufleute, so ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts-
bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages
genannten Vermieters.
XII. Schlußbemerkungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder
teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit
zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Stand: Januar 2011